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Bebauungsplan Etzwiese 2. Änderung

Gemeinde Angelbachtal, Ortsteil Michelfeld

Rhein-Neckar-Kreis

 

Öffentliche Bekanntmachung

2. Änderung des Bebauungsplanes „Etzwiese“
sowie Örtliche Bauvorschriften

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Angelbachtal hat am 13.11.2023 in öffentlicher Sitzung die

2. Änderung des Bebauungsplanes „Etzwiese“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit der Bebauungsplan-Änderung nach § 74 Abs. 1 LBO neu aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften, in Verbindung mit § 4 GemO, als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzungen ergibt sich aus dem beiliegenden Kartenausschnitt

 

Maßgebend ist der Lageplan der Bebauungsplan-Änderung in der Fassung vom November 2020, letztmalig redaktionell ergänzt am 13.11.2023.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes und die Satzung über Örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan sowie die Satzung über Örtliche Bauvorschriften können mit der Begründung und dem Bericht über die artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung im Rathaus der Gemeinde 74918 Angelbachtal, Schlossstraße 1, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen und über deren Inhalte Auskunft verlangt werden.

Die in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplanes, mit der Begründung und seinem gesonderten Bestandteil, sowie die Satzung über Örtliche Bauvorschriften sind des Weiteren auch im Internet unter der Internet-Adresse www.angelbachtal.de einsehbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den § 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen

Es wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes gelten gemacht worden sind.

Das Gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Bebauungsplan-Änderung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. … die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind.
     
  2. … der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Angelbachtal, den 15.12.2023

Frank Werner, Bürgermeister

 

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