Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung wird die durch den Gemeinderat der Gemeinde Angelbachtal am 21.09.2026 beschlossene Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach den Vorschriften des BauGB öffentlich bekanntgegeben:
Satzung über ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 29.07.2026 i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Angelbachtal in seiner Sitzung vom 21.09.2026 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
Präambel
Die Sportfläche des TSV Angelbachtal am Standort Eichtersheim befindet sich im Eigentum der Gemeinde und grenzt im südlichen Bereich an Wohnbebauung und das Grundstück Flst.Nr. 546/6, Sportplatzstraße 1.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Angelbachtal ist dieses Grundstück größtenteils (Gartenbereich) als Fläche für Sportanlagen ausgewiesen.
Um eine eventuelle künftige Entwicklung im Bereich der Sportflächen zu ermöglichen und das Konfliktpotential zwischen der Sportplatznutzung mit Lärm- und Lichtemissionen und dem Wohnen zu entschärfen, möchte sich die Gemeinde das Vorkaufsrecht an dem Grundstück Flst.Nr. 546/6, Sportplatzstraße 1, sichern.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird in diesem Bereich durch die Satzung die Fläche bezeichnet, an der der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zusteht.
§ 1
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Gemeinde Angelbachtal steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung an dem Grundstück Sportplatzstraße 1, Flst.Nr. 546/6, ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus einer Karte (rote Umrandung, Stand 10.09.2026), die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf folgende Flurstücknummer der Gemarkung Eichtersheim:
Flurstücknummer 546/6, Sportplatzstraße 1
(3) Sofern für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Angelbachtal, 23.09.2026
Frank Werner
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage: Karte vom 10.09.2026
Der räumliche Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung ist im nachfolgend dargestellten Lageplan rot umrandet.
Vorkaufsrechtssatzung „Sportplatz Eichtersheim Süd / Sportplatzstraße 1“
-an dieser Stelle: Bild "Satzung.jpg" - Stand 10.09.2026
Der Satzungsbeschluss der Vorkaufsrechtssatzung wird hiermit gemäß § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Vorkaufsrechtssatzung in Kraft.
Die Vorkaufsrechtssatzung kann während der üblichen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Angelbachtal, Schlossstraße 1, 74918 Angelbachtal, Zimmer 15, eingesehen und über ihre Inhalte Auskunft verlangt werden.
Die in Kraft getretene Satzung ist zudem auf der Internetseite der Gemeinde Angelbachtal (www.angelbachtal.de) abrufbar.
Rechtsfolgen aufgrund etwaiger Verletzungen von Vorschriften über die Aufstellung von Satzungen:
Nach § 4 Abs. 4 u. 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten Satzungen – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind – ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Angelbachtal unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Angelbachtal, den 23.09.2026
Frank Werner
Bürgermeister