Öffentliche Auslegung
des Entwurfs der Satzung zur Regelung der Anzahl baurechtlich notwendiger Stellplätze bei Wohngebäude gemäß § 74 Abs. 2 LBO für Teile des Gemeindegebiets
Stellplatzsatzung Gemarkung Eichtersheim
Der Gemeinderat der Gemeinde Angelbachtal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.12.2021 den
Beschluss zur Aufstellung der Satzung zur Regelung der Anzahl baurechtlich notwendiger Stellplätze bei Wohngebäude gemäß § 74 Abs. 2 LBO für Teile des Gemeindegebiets, Stellplatzsatzung Gemarkung Eichtersheim, gefasst und in seiner öffentlichen Sitzung am 23.01.2023 den Entwurf gebilligt sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Aufstellung der Stellplatzsatzung Gemarkung Eichtersheim erfolgt auf der Grundlage des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.
Der räumliche Geltungsbereich der Stellplatzsatzung ist dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Angelbachtal und deren Ortsteil Eichtersheim haben sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Die Einwohnerzahl ist gewachsen, es gibt wesentlich mehr Fahrzeuge je Wohneinheit bzw. Familie und auch die Durchfahrt von überörtlichem Verkehr hat zugenommen. Innerörtliche Verdichtungen und eine intensivere Bebauung bestehender bebauter Grundstücke bringen ebenfalls eine höhere KFZ-Dichte mit sich.
Es hat sich gezeigt, dass ein Stellplatz pro Wohneinheit, wie in der Landesbauordnung festgelegt, hier nicht mehr ausreicht. Die teilweise sehr alten Ortsstraßen mit geringem Straßenquerschnitt sind nicht auf so viele Fahrzeuge und das damit verbundene Parken ausgelegt, sie sind oft eng und unübersichtlich. Zugeparkte Gehwege und Straßenflächen verursachen immer häufiger gefährliche Verkehrssituationen für Fußgänger und Fahrzeuge sowie Verkehrsbehinderungen.
Mit der Aufstellung der Stellplatzsatzung soll erreicht werden, dass bei Wohnbauvorhaben eine erhöhte Anzahl von Stellplätzen auf den Baugrundstücken hergestellt wird. Dadurch soll die bestehende Verkehrs- und Parksituation in der Gemeinde Angelbachtal entschärft und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum verbessert werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen einer öffentlichen Auslegung des Stellplatzsatzungs-Entwurfes die Möglichkeit eingeräumt, sich über die Ziele, den Zweck und die Inhalte der Satzung zu informieren sowie eine Stellungnahme abzugeben.
Der Entwurf der Stellplatzsatzung Gemarkung Eichtersheim liegt in der Zeit vom 20.02.2023 bis 24.03.2023 im Rathaus der Gemeinde 74918 Angelbachtal, Schlossstraße 1, Zimmer 15, während der üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Stellplatzsatzung auch im Internet unter www.angelbachtal.de einsehbar.
Im Verlauf der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde 74918 Angelbachtal, Schlossstraße 1, vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Angelbachtal, den 09.02.2023
gez. Frank Werner
Bürgermeister
Gemeinde Angelbachtal
Rhein-Neckar-Kreis
Öffentliche Auslegung
des Entwurfs der Satzung zur Regelung der Anzahl baurechtlich notwendiger Stellplätze bei Wohngebäude gemäß § 74 Abs. 2 LBO für Teile des Gemeindegebiets
Stellplatzsatzung Gemarkung Michelfeld
Der Gemeinderat der Gemeinde Angelbachtal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.12.2021 den
Beschluss zur Aufstellung der Satzung zur Regelung der Anzahl baurechtlich notwendiger Stellplätze bei Wohngebäude gemäß § 74 Abs. 2 LBO für Teile des Gemeindegebiets, Stellplatzsatzung Gemarkung Michelfeld, gefasst und in seiner öffentlichen Sitzung am 23.01.2023 den Entwurf gebilligt sowie die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Aufstellung der Stellplatzsatzung Gemarkung Michelfeld erfolgt auf der Grundlage des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.
Der räumliche Geltungsbereich der Stellplatzsatzung ist dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Angelbachtal und deren Ortsteil Michelfeld haben sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Die Einwohnerzahl ist gewachsen, es gibt wesentlich mehr Fahrzeuge je Wohneinheit bzw. Familie und auch die Durchfahrt von überörtlichem Verkehr hat zugenommen. Innerörtliche Verdichtungen und eine intensivere Bebauung bestehender bebauter Grundstücke bringen ebenfalls eine höhere KFZ-Dichte mit sich.
Es hat sich gezeigt, dass ein Stellplatz pro Wohneinheit, wie in der Landesbauordnung festgelegt, hier nicht mehr ausreicht. Die teilweise sehr alten Ortsstraßen mit geringem Straßenquerschnitt sind nicht auf so viele Fahrzeuge und das damit verbundene Parken ausgelegt, sie sind oft eng und unübersichtlich. Zugeparkte Gehwege und Straßenflächen verursachen immer häufiger gefährliche Verkehrssituationen für Fußgänger und Fahrzeuge sowie Verkehrsbehinderungen.
Mit der Aufstellung der Stellplatzsatzung soll erreicht werden, dass bei Wohnbauvorhaben eine erhöhte Anzahl von Stellplätzen auf den Baugrundstücken hergestellt wird. Dadurch soll die bestehende Verkehrs- und Parksituation in der Gemeinde Angelbachtal entschärft und die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum verbessert werden.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen einer öffentlichen Auslegung des Stellplatzsatzungs-Entwurfes die Möglichkeit eingeräumt, sich über die Ziele, den Zweck und die Inhalte der Satzung zu informieren sowie eine Stellungnahme abzugeben.
Der Entwurf der Stellplatzsatzung Gemarkung Michelfeld liegt in der Zeit vom 20.02.2023 bis 24.03.2023 im Rathaus der Gemeinde 74918 Angelbachtal, Schlossstraße 1, Zimmer 15, während der üblichen Dienststunden öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen zur Stellplatzsatzung auch im Internet unter www.angelbachtal.de einsehbar.
Im Verlauf der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde 74918 Angelbachtal, Schlossstraße 1, vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können.
Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Angelbachtal, den 09.02.2023
gez. Frank Werner
Bürgermeister